Beratung zu Pflegegraden nach §37.3 SGB XI
Ist die Pflegebedürftigkeit anerkannt, gibt es verschiedene Möglichkeiten die Leistungen der Pflegeversicherung zu nutzen. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit Pflegesachleistungen (zugelassene Pflegedienste oder Tagespflege) in Anspruch zu nehmen, ausschließlich das Pflegegeld zu nutzen oder eine Kombination aus Pflegesachleistung und Pflegegeld zu beanspruchen.
Sollten Sie sich entscheiden ausschließlich das Pflegegeld in Anspruch zu nehmen, d.h. die Pflege wird von den Angehörigen (Pflegeperson) durchgeführt, sind Sie gesetzlich verpflichtet eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder sofern dies aufgrund der örtlichen Struktur nicht möglich, von einer durch die Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft durchführen zu lassen. Die Häufigkeit der Pflegeberatungseinsätze richtet sich nach dem vorhandenen Pflegegrad .Die gesetzlich geforderte Pflegeberatung hat mehrere Hintergründe. Zum einen bekommt der pflegende Angehörige eine regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung. Zum Anderen dient die Pflegeberatung der Sicherstellung der Qualität der häuslichen Pflege durch Angehörige (die Pflegeperson). Grundsätzliches Ziel der Beratungseinsätze durch zugelassenes Pflegefachpersonal ist die gewissenhafte Sicherstellung einer adäquaten Versorgung des Pflegebedürftigen. Dieses muss entsprechend formal bestätigt werden. Hierzu dienen einheitliche Formulare, welche durch die Spitzenverbände der Pflegekassen, sowie privaten Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellt werden. Hierüber ist die Pflegefachkraft verpflichtet dem entsprechenden Kostenträger mitzuteilen, ob es Verbesserungsvorschläge bezüglich der häuslichen Pflegesituation gibt. Dieses geschieht nur mit dem Einverständnis des Pflegebedürftigen. Ist die Pflege im häuslichen Bereich nicht sichergestellt kann dieses die Pflegefachkraft ohne Angabe von Gründen dem entsprechenden Kostenträger mitteilen.
Pflegegrad II und III: einmal halbjährlich
Pflegegrad II und III: einmal halbjährlich
Pflegegrad IV und V: einmal vierteljährig
Getragen wird die Pflegeberatung durch die Pflegeversicherung. D. h. Kosten entstehen weder die Pflegeperson noch für den Pflegebedürftigen selbst. Werden diese Pflegeberatungsbesuche nicht durch die Pflegeperson genutzt, ist die Pflegekasse berechtigt das Pflegegeld angemessen zu kürzen oder im Wiederholungsfall gar zu entziehen.
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