Informationen zu den Pflegegraden

Voraussetzungen

Leistungen aus der Pflegeversicherung erfolgen nur auf Antrag. Die Form der Antragstellung unterliegt keinen Vorgaben. Verändert sich die Pflegebedürftigkeit, z. B. durch eine Verschlimmerung, ist ein erneuter Antrag auf Änderung der Leistungen aus der Pflegeversicherung erforderlich. Gleiches gilt auch für jede Gewährung anderer Leistungen oder Hilfsmittel.

Antrag stellen

Antragsberechtigt in der privaten Pflegepflichtversicherung ist der Versicherungsnehmer bzw. sein Bevollmächtigter, in der sozialen Pflegeversicherung der versicherte Pflegebedürftige (sofern er das 15. Lebensjahr vollendet hat, ansonsten sein gesetzlicher Vertreter), bzw. ein von diesen Personen Bevollmächtigter.

Zeitpunkt der Antragstellung

Ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung soll möglichst sofort nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Damit die Leistungen bereits ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit zuerkannt werden können, ist der Antrag aber spätestens binnen eines Monats nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu stellen.

Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Versicherungsleistungen (erst) vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.

Adressat

Der Antrag auf Leistungen oder Veränderung von Leistungen aus der Pflegeversicherung ist bei dem zuständigen privaten Krankenversicherungsunternehmen bzw. bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.

Antragsform

Anträge auf Leistungen aus der Pflegeversicherung können formlos (auch telefonisch) gestellt werden. Antragsformulare müssen nicht verwendet werden, sind aber hilfreich. Daher verschickt die Pflegekasse bzw. der Träger der privaten Pflegepflichtversicherung nach Eingang der ersten (formlosen) Meldung in vielen Fällen ein Antragsformular. Der Antrag gilt aber bereits mit Kenntnisnahme der ersten – ggf. telefonischen – Meldung als gestellt. Der Antragsteller muss sich (noch) nicht auf bestimmte Pflegeleistungen festlegen. Es reicht (zunächst) aus, wenn aus seiner Erklärung hervorgeht, dass überhaupt Pflegeleistungen erforderlich sind. Wenn über seinen Antrag dem Grunde nach entschieden wurde, kann der Versicherte mitteilen, welche Leistungen beansprucht werden.

Erneute Begutachtung

Wenn der tatsächliche Pflegebedarf zugenommen hat, kann ein Antrag auf eine Höherstufung und eine erneute Begutachtung gestellt werden. Wie beim Erstantrag kann dies zunächst formlos erfolgen. Antragsberechtigt ist der Pflegebedürftige selbst oder eine bevollmächtigte Person. Eine Änderung bzw. ein Wechsel der Leistungsart (z. B. ein Wechsel von häuslicher Pflege zu stationärer Pflege), ist grundsätzlich kein Anlass für eine neue Begutachtung. Nur wenn sich gleichzeitig der Pflegebedarf entsprechend erhöht (bzw. dies z. B. der Grund für den Wechsel der Wohnumgebung ist), sollte ein Antrag auf Einstufung in einen höheren Pflegegrad gestellt werden.

Hilfe beim Antrag

Die Notwendigkeit von Hilfe Dritter ist für Pflegebedürftige und deren Angehörige eine sehr schwierige Lebensumstellung. Neben der Veränderung der persönlichen Lebensqualität wird die Erfüllung vieler erforderlicher Formalitäten als Belastung empfunden. Unterstützung bekommen Sie bei der zuständigen Pflegekasse, den Trägern der privaten Pflegepflichtversicherung und selbstverständlich bei uns.

Pflegegrade und Hinweise

Sie können wählen zwischen Geld- und Sachleistungen:

  • Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (Pflegedienst). Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, angestellt sind.

  • Pflegegeld

Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

  • Kombination von Geld- und Sachleistungen

Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld.

Hinweis:

Empfänger von reinen Geldleistungen sind ab Pflegegrad 2 verpflichtet, regelmäßig einen Pflegeeinsatz einer zugelassenen Krankenkasse abzurufen. Die Kosten werden von der Pflegekasse getragen. Für diesen Einsatz können Sie uns gerne ansprechen.

Die vorgeschriebene Häufigkeit dieser Beratungseinsätze können Sie folgender Tabelle entnehmen.

Pflegegrad 1 nicht vorgeschrieben
Pflegegrad 2 1 x pro Halbjahr
Pflegegrad 3 1 x pro Halbjahr
Pflegegrad 4 1 x pro Vierteljahr
Pflegegrad 5 1 x pro Vierteljahr